RS OGH 1992/6/30 14Os88/92, 11Os26/06t, 15Os34/06y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
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Norm

JGG 1988 §38 Abs2
JGG 1988 §38 Abs3
JGG 1988 §38 Abs5 Z2

Rechtssatz

Die Rechte des gesetzlichen Vertreters eines jugendlichen Beschuldigten mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln zu verzichten, stehen gemäß § 38 Abs 5 Z 2 JGG 1988 in der Hauptverhandlung dem Verteidiger zu, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist. Dieser Übergang der Rechte des gesetzlichen Vertreters auf den Verteidiger gilt somit nur für die Dauer der Hauptverhandlung und ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes inhaltlich insofern begrenzt, als ein (ausdrücklicher oder stillschweigender) Verzicht des Verteidigers auf das eigenständige Recht des gesetzlichen Vertreters zur Anfechtung des Urteils (§ 38 Abs 3 JGG 1988) nach dieser Substitutionsregelung keinesfalls in Betracht kommt. Um diese Rechtsmittelbefugnis aber überhaupt ausüben zu können, ist - unter der einschränkenden Bedingung des § 38 Abs 2 JGG 1988, daß nämlich sein Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist - eine Bekanntmachung des Urteils an den gesetzlichen Vertreter erforderlich. (Keine Änderung der Rechtslage im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des § 39 JGG 1961 idF JStRAG BGBl 1974/425.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087053

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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