RS OGH 1962/3/23 10Os60/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1962
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Norm

JGG 1961 §13 Abs2 B

Rechtssatz

In den Fällen der echten bedingten Verurteilung im Sinne des § 13 JGG 1949 ist es nicht erforderlich, daß der Verurteilte "aufs neue eine strafbare Handlung begeht", wie dies im § 3 Abs 1 Z 3 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 vorausgesetzt wird. Die Strafe ist vielmehr dann festzusetzen und zu vollziehen, wenn sich innerhalb der Probezeit zeigt, daß die Besserung des jugendlichen Rechtsbrechers durch andere Maßnahmen nicht erzielt werden kann. Dies kann sich aber unter Umständen in der Weise zeigen, daß bisher nicht bekannte strafbare Handlungen, die vor der echten bedingten Verurteilung begangen wurden, nunmehr bekannt werden (vgl EvBl 1957/15). (Zum JGG 1949)

Entscheidungstexte

  • 10 Os 60/62
    Entscheidungstext OGH 23.03.1962 10 Os 60/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088721

Dokumentnummer

JJR_19620323_OGH0002_0100OS00060_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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