Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
In den Fällen der echten bedingten Verurteilung im Sinne des § 13 JGG 1949 ist es nicht erforderlich, daß der Verurteilte "aufs neue eine strafbare Handlung begeht", wie dies im § 3 Abs 1 Z 3 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 vorausgesetzt wird. Die Strafe ist vielmehr dann festzusetzen und zu vollziehen, wenn sich innerhalb der Probezeit zeigt, daß die Besserung des jugendlichen Rechtsbrechers durch andere Maßnahmen nicht erzielt werden kann. Dies kann sich aber unter Umständen in der Weise zeigen, daß bisher nicht bekannte strafbare Handlungen, die vor der echten bedingten Verurteilung begangen wurden, nunmehr bekannt werden (vgl EvBl 1957/15). (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088721Dokumentnummer
JJR_19620323_OGH0002_0100OS00060_6200000_001