Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
Wenn auch die Bestimmung des § 21 Abs 2 JGV 1955 über die Vereinigungspflicht der beiden Verfahren infolge des Außerkrafttretens der JGV 1955 nicht mehr besteht, ist doch die Vorschrift des § 56 StPO unverändert aufrecht und es werden in der Regel auch Zweckmäßigkeitsgründe für eine gemeinsame Verhandlung sprechen. Ist hiebei für das neu anhängig gewordene Strafverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des ausständigen Endurteiles trotz der Bestimmung des § 45 Abs 4 JGG 1961 auf dieses Gericht höherer Ordnung über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0087431Dokumentnummer
JJR_19621207_OGH0002_0100OS00171_6200000_002