Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
Wird gegen ein Urteil, mit dem die Strafe auch auf Grund eines Schuldspruches nach dem § 13 Abs 1 JGG 1961 bestimmt wurde, die Berufung wegen Nichtgewährung des bedingten Strafnachlasses erhoben, so weist der OGH die Berufung mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 13 Abs 2 JGG 1961, wonach die Strafe zu vollziehen ist, als unzulässig zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0088730Dokumentnummer
JJR_19630228_OGH0002_0100OS00393_6200000_001