Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
Zur nachträglichen Festsetzung der Strafe gemäß § 13 Abs 2 JGG 1961, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß trotz der in der Begehung neuer Straftaten zutage getretenen Unzulänglichkeit der bisherigen Maßnahmen (vgl Liebscher JBl 1960,344) - die bloße Androhung des Vollzuges der für die neuen strafbaren Handlungen zu verhängenden Strafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen (immer noch) im Sinne des § 1 Abs 1 BedVG zweckmäßiger sei als die Vollstreckung der Strafe (Gesamtstrafe).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088716Dokumentnummer
JJR_19720502_OGH0002_0100OS00006_7200000_001