Norm
AußStrG 2005 §79 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Verweis des § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG auf § 359 EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124113Im RIS seit
23.10.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012