Norm
ABGB §178 FRechtssatz
Die Informations- und Äußerungsrechte nach § 178 ABGB sind mit gerichtlicher Verfügung zu bestimmen und mit den Zwangsmitteln des § 79 Abs 2 AußStrG durchzusetzen. Vor der Anordnung von Zwangsmitteln muss die Informationsverpflichtung näher konkretisiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124088Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009