Norm
AußStrG 2005 §79 Abs2 Z1Rechtssatz
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist für die Verhängung der Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu §§ 354 und 355 EO zu folgen, wonach die in diesen Bestimmungen normierten Geldstrafen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO) oder von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO) nur über die juristische Person, die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar (allein) getroffen wird, selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen sind (RS0079250).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124114Im RIS seit
23.10.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012