RS OGH 2008/9/23 10Ob46/08z

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

AußStrG 2005 §79 Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist für die Verhängung der Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu §§ 354 und 355 EO zu folgen, wonach die in diesen Bestimmungen normierten Geldstrafen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO) oder von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO) nur über die juristische Person, die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar (allein) getroffen wird, selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen sind (RS0079250).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124114

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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