Norm: AußStrG §7ZPO §64
Rechtssatz: Die Bewilligung der Verfahrenshilfe (hier für die Beklagte) im Verfahren über die streitige Scheidung deckt nicht auch die Vertretung der Partei durch den bestellten Verfahrenshelfer in einem (anschließenden) Verfahren über eine einvernehmliche Scheidung. Eine „Erstreckung“ der auf der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Scheidungsprozess beruhenden Vertretungsbefugnis auf das – nach einer anderen Verfahrensor... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung steht einem Kurator ein selbständiges Rechtsmittel gegen seine Enthebung zu. Entscheidungstexte 7 Ob 597/92 Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 597/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006080 Zuletzt aktua... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7AußStrG §7 Abs2AußStrG §11 AAußStrG §11 B1ZPO §225
Rechtssatz: Außerstreitsachen sind Ferialsachen. Entscheidungstexte 6 Ob 710/87 Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 710/87 6 Ob 669/88 Entscheidungstext OGH 06.10.1988 6 Ob 669/88 6 Ob 516/90 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7JN §19VerfHG allgZPO §63
Rechtssatz: Es entspricht dem Sinn der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe und deren Auslegung durch die Lehre, die Wirkung der im Hauptverfahren bewilligten Verfahrenshilfe auch auf ein anlässlich dieses Hauptverfahrens entstandenes Ablehnungsverfahren zu erstrecken. Entscheidungstexte 8 Ob 172/74 Entscheidungstext OGH 03.09.1974 8 Ob 172/74 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7ZPO §128
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 128 Abs 1 ZPO, wonach gesetzliche Fristen mit Ausnahme derjenigen, deren Verlängerung das Gesetz "ausdrücklich" untersagt (Notfristen), vom Gericht verlängert werden können, ist auf das Kartellverfahren nicht unzweifelhaft anwendbar (Vgl § 11 AußStrG). Entscheidungstexte Okt 12/74 Entscheidungstext OGH 29.03.1974 Okt 12/74... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7AußStrG §17KartG 1972 §94 Abs1ZPO §141
Rechtssatz: Auf Grund der Bestimmungen der §§ 7, 17 AußStrG sind nicht nur für die Frage, von wann an im außerstreitlichen Verfahren eine richterliche oder gesetzliche Frist läuft und wann sie endet, sondern auch hinsichtlich der Verlängerung solcher Fristen die Prozeßvorschriften anzuwenden, soweit nicht das Außerstreitgesetz selbst eine abweichende Anordnung trifft (hier § 141 ZPO). ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7AußStrG §11 AAußStrG 2005 §65 Abs2GOG §89
Rechtssatz: Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postlaufs nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist. Entscheidungstexte 5 Ob 252/69 Entscheidungstext OGH 01.10.1969 5 Ob 252/69 6 Ob 184/70 Entschei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7AußStrG §126 DGOG §89ZPO §232 Abs1
Rechtssatz: Die Frist zur Einbringung der Erbrechtsklage ist gewahrt, wenn die Klage am letzten Tag zur Post gegeben wird. Entscheidungstexte 1 Ob 54/64 Entscheidungstext OGH 15.04.1964 1 Ob 54/64 SZ 37/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1964:RS000609... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7Geo §101 Abs1GOG §89
Rechtssatz: Richtete der Rechtsmittelwerber den Rekurs an den Gerichtsvorsteher anstatt an das BG, wodurch er den Anschein einer Aufsichtsbeschwerde erweckt, geht die verspätete Übergabe des Rekurses an die zuständige Gerichtsabteilung zu seinen Lasten. Entscheidungstexte 6 Ob 419/61 Entscheidungstext OGH 22.11.1961 6 Ob 419/61 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7GOG §89
Rechtssatz: Die Zeit des Postenlaufes ist in die Frist zur Antragstellung nach dem BG v 16.12.1953, BGBl Nr 14/1954 einzurechnen. Entscheidungstexte 7 Ob 48/55 Entscheidungstext OGH 09.02.1955 7 Ob 48/55 EvBl 1955/273 S 453 7 Ob 258/55 Entscheidungstext OGH 25.05.1955 7 Ob 258/55 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7
Rechtssatz: Im Außerstreitverfahren gelten, soweit nicht das Außerstreitgesetz selbst Vorschriften über die Fristen enthält, die der ZPO, insbesondere auch die für die Verlängerung von Fristen. Entscheidungstexte 3 Ob 242/38 Entscheidungstext OGH 25.03.1938 3 Ob 242/38 SZ 20/85 = DREvBl 1938,125 Okt 9/74 Entscheidungstex... mehr lesen...