RS OGH 1961/11/22 6Ob419/61, 6Ob644/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1961
beobachten
merken

Norm

AußStrG §7
Geo §101 Abs1
GOG §89

Rechtssatz

Richtete der Rechtsmittelwerber den Rekurs an den Gerichtsvorsteher anstatt an das BG, wodurch er den Anschein einer Aufsichtsbeschwerde erweckt, geht die verspätete Übergabe des Rekurses an die zuständige Gerichtsabteilung zu seinen Lasten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006089

Dokumentnummer

JJR_19611122_OGH0002_0060OB00419_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten