Norm
AußStrG §7Rechtssatz
Richtete der Rechtsmittelwerber den Rekurs an den Gerichtsvorsteher anstatt an das BG, wodurch er den Anschein einer Aufsichtsbeschwerde erweckt, geht die verspätete Übergabe des Rekurses an die zuständige Gerichtsabteilung zu seinen Lasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006089Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0060OB00419_6100000_001