RS OGH 1969/10/1 5Ob252/69, 6Ob184/70, 3Ob545/77, 7Ob634/78, 7Ob691/78, 5Ob677/79, 6Ob584/80, 8Ob582

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Veröffentlicht am 01.10.1969
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Norm

AußStrG §7
AußStrG §11 A
AußStrG 2005 §65 Abs2
GOG §89

Rechtssatz

Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postlaufs nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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