Norm
AußStrG §7Rechtssatz
Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postlaufs nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006096Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018