Norm
AußStrG §7Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren gelten, soweit nicht das Außerstreitgesetz selbst Vorschriften über die Fristen enthält, die der ZPO, insbesondere auch die für die Verlängerung von Fristen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0006112Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016