Norm
ABGB §585Rechtssatz
Der Umstand, daß der formgerechte Aufsatz der Testamentszeugen erst einige Zeit später und nach dem Tode des Erblassers errichtet wurde, ist unerheblich, es ist mit Kundmachung vorzugehen. Die Vernehmung der Testamentszeugen entfällt, wenn ein formgerechter Aufsatz der drie Testamentszeugen vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007612Dokumentnummer
JJR_19710526_OGH0002_0060OB00119_7100000_001