Norm: AußStrG 2005 §58 Abs1AußStrG 2005 §58 Abs3AußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Nach § 58 AußStrG kann das Rechtsmittelgericht dann, wenn „selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen" ist, trotz Vorliegens schwerer Verfahrensmängel eine Aufhebung vermeiden und den angefochtenen Beschluss bestätigen (Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung). Diesem Fall ist im Verfahren dritter Instanz... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Z2 C1aAußStrG 2005 §15AußStrG 2005 §58 Abs1AußStrG 2005 §58 Abs3
Rechtssatz: Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der E... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §55 Abs3AußStrG 2005 §57 Z4AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1AußStrG 2005 §58 Abs3AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA7AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIBAußStrG 2005 §71 Abs4
Rechtssatz: Um beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erfo... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §15AußStrG 2005 §55 Abs3AußStrG 2005 §57 Z4AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1AußStrG 2005 §58 Abs1 Z2AußStrG 2005 §66 Abs1 AIA7AußStrG 2005 §66 Abs1 AIA12AußStrG 2005 §66 Abs1 AIBAußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA8
Rechtssatz: In § 66 AußStrG 2005 sind die Revisionsrekursgründe nunmehr taxativ aufgezählt. Unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG wurden nicht alle bisher als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beib... mehr lesen...
Norm: ZPO §526 Abs1AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1
Rechtssatz: Legt das Rekursgericht der Rekursentscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, wird das rechtliche Gehör verletzt. Daher müssen den Parteien zumindest die Ergebnisse der Erhebungen vor der Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht und muss ihnen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt werden. ... mehr lesen...