- 5 Ob 174/05g
- 1 Ob 236/05w
Vgl; Beisatz: Eine im Rechtsmittel nicht geltend gemachte Nichtigkeit ist im Revisionsrekursverfahren - analog § 55 Abs 3 AußStrG - von Amts wegen wahrzunehmen, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder des bisher unvertretenen Kindes eingegriffen würde. (T1)
- 7 Ob 66/06s
- 3 Ob 235/05p
Vgl; Beis wie T1
- 3 Ob 78/06a
Vgl aber; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist ein Revisionsrekursgrund, der - analog § 55 Abs 3 AußStrG - auch von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, der angefochtene Beschluss ließe sich ohne Eingriff in die Rechte des bisher im Verfahren nicht Vertretenen bestätigen. Zu eng ist die Ansicht, eine Aufhebung könne nur dann erfolgen, „wenn der Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte". (T2)
- 8 Ob 17/06t
nur: In § 66 AußStrG 2005 sind die Revisionsrekursgründe nunmehr taxativ aufgezählt. (T3)
- 6 Ob 41/06g
Auch
- 6 Ob 182/06t
Auch; nur: Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO - wirkt. (T4)
- 6 Ob 146/06y
Veröff: SZ 2007/142
- 5 Ob 249/07i
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die amtswegige Wahrnehmung der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung ist auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein zulässiges Rechtsmittel. (T5)
Beisatz: Wenn der Erhebung des Rechtsmittels die Unterbrechung des Verfahrens entgegensteht und es daher zurückzuweisen ist, dann liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor. (T6)
Veröff: SZ 2008/2
- 3 Ob 44/08d
Auch; nur T4
- 5 Ob 187/07x
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 187/07x
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wenn geltend gemacht wird, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine der ZPO entsprechende Erörterung von Urkunden stattgefunden habe, zu denen eine möglicherweise entscheidungsrelevante Stellungnahme hätte abgegeben werden können, liegt aber kein Fall der §§ 56, 57 Z 1 und 58 AußStrG vor (§ 66 Abs 1 Z 1 AußStrG). (T7)
- 1 Ob 81/08f
Vgl auch
- 2 Ob 77/08z
Auch; nur T4; nur: Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte. (T8)
- 6 Ob 165/08w
Beis wie T7; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat darzulegen, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet beziehungsweise welche konkreten (weiteren) Beweismittel er angeboten hätte, wäre er dem Verfahren erster Instanz umfassend beigezogen worden. (T9)
- 16 Ok 9/08
nur T4; nur T8; Beisatz: Für die Entscheidung unerhebliches Vorbringen muss nicht gehört werden. (T10)
- 3 Ob 131/08y
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zwingt nach § 58 Abs 1 und 3 leg cit nicht in jedem Fall zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. (T11)
- 2 Ob 174/08i
Vgl; Beisatz: Hier: Mangel der gesetzlichen Vertretung nach § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG. (T12)
Veröff: SZ 2008/159
- 8 Ob 159/08b
- 10 Ob 56/08w
Auch; nur T8
- 5 Ob 1/09x
Vgl; nur T4; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann wahrzunehmen, wenn sie Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte. (T13)
Beisatz: Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, ist im Revisionsrekurs die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt. (T14)
- 10 Ob 58/08i
- 7 Ob 64/09a
Beisatz: Es muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. (T15)
- 3 Ob 71/09a
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 2/09m
Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann wahrzunehmen, wenn dieser Fehler Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte. (T16)
- 8 Ob 31/09f
Vgl; Beis ähnlich wie T1
- 10 Ob 91/08t
Auch; Beisatz: Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung - wirkt; er stellt vielmehr einen Revisionsrekursgrund dar, der analog § 55 Abs 3 AußStrG auch von Amts wegen aufzugreifen, aber nur dann wahrzunehmen ist, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG). (T17)
Veröff: SZ 2009/49
- 6 Ob 51/09g
Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren zur Feststellung der Abstammung nach
§ 163b ABGB. (T18)
Beisatz: Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde. (T19)
- 5 Ob 98/09m
Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im außerstreitigen Verfahren nur dann wahrzunehmen, wenn die Gehörverletzung Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte. (T20)
- 10 Ob 46/09a
Auch; Beis wie T17
- 5 Ob 145/09y
nur T3
- 8 Ob 66/10d
Auch; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T14
- 7 Ob 166/10b
Auch; Veröff: SZ 2010/137
- 1 Ob 155/10s
Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14 nur: Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, ist im Revisionsrekurs die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. (T21)
Veröff: SZ 2010/132
- 1 Ob 25/11z
Vgl auch; nur: Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO - wirkt. Er kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte. (T22)
Beis wie T21
- 4 Ob 119/11w
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 119/11w
Vgl auch; Beis wie T17
- 3 Ob 186/11s
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 186/11s
Auch; Veröff: SZ 2011/124
- 6 Ob 236/11s
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 236/11s
Vgl auch
- 1 Ob 94/12y
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 94/12y
nur T4
- 1 Ob 97/12i
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
Auch; nur T4; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12
- 1 Ob 167/12h
Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 167/12h
Vgl; Beis wie T13
- 5 Ob 154/12a
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 154/12a
Beis wie T20
- 3 Ob 171/12m
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 171/12m
nur T22
- 10 Ob 2/13m
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 2/13m
Beis wie T15; Beis wie T21; Beisatz: Bloß abstrakte Erwägungen reichen nicht aus. (T23)
- 10 Ob 31/13a
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 31/13a
Auch; Beis wie T17
- 7 Ob 156/13m
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 156/13m
Vgl auch
- 7 Ob 129/13s
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 129/13s
Auch; Ähnlich nur T8
- 8 Ob 41/13g
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 41/13g
Auch
- 10 Ob 4/14g
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 4/14g
Auch; Beis wie T14; Beis wie T21
- 5 Ob 225/14w
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 225/14w
Auch
- 3 Ob 219/14y
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 219/14y
Auch
- 5 Ob 68/15h
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 68/15h
Auch
- 7 Ob 181/15s
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 181/15s
Auch
- 5 Ob 61/15d
Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 61/15d
Auch; Beisatz: Hier: Mangelnde Beteiligung des Verwalters im Verfahren nach
§ 52 Abs 1 Z 4 WEG. (T24)
- 1 Ob 255/15d
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 255/15d
Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Erlagsverfahren. Unterlassene Rekurszustellung. (T25)
- 1 Ob 46/16w
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 46/16w
Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21
- 6 Ob 156/16h
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 156/16h
Auch; Beis wie T21
- 6 Ob 115/16d
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 115/16d
Auch; Beis wie T11