RS OGH 1995/9/20 10ObS165/95, 1Ob81/08f, 1Ob88/08k, 10Ob56/08w, 3Ob104/17s

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Norm

ZPO §526 Abs1
AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1

Rechtssatz

Legt das Rekursgericht der Rekursentscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, wird das rechtliche Gehör verletzt. Daher müssen den Parteien zumindest die Ergebnisse der Erhebungen vor der Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht und muss ihnen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086612

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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