Norm
ZPO §526 Abs1Rechtssatz
Legt das Rekursgericht der Rekursentscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, wird das rechtliche Gehör verletzt. Daher müssen den Parteien zumindest die Ergebnisse der Erhebungen vor der Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht und muss ihnen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086612Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020