Norm: AußStrG §31KartG 2005 §38
Rechtssatz: Da der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Außerstreitverfahren nicht gilt, schadet es nicht, wenn nicht alle an der Entscheidung beteiligten Richter auch an der Verhandlung teilgenommen haben. Entscheidungstexte 16 Ok 6/09 Entscheidungstext OGH 15.07.2009 16 Ok 6/09 Veröff: SZ 2009/95 4 Ob 143/15f ... mehr lesen...
Norm: ABGB §279 idF SWRÄG 2006ABGB §281 BAußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31
Rechtssatz: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5AußStrG §14a Abs5AußStrG 2005 §15AußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31MRK Art6 Abs1ZPO §386 Abs4ZPO §477 Abs1 Z4ZPO §521a
Rechtssatz: Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sonde... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2AußStrG 2005 §13AußStrG 2005 §16AußStrG 2005 §31KartG 2005 §38
Rechtssatz: Im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden. Entscheidungstexte 4 Ob 580/78 Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 580/78 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §16 BII3bAußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31
Rechtssatz: Die Beweisaufnahme im Verfahren außer Streitsachen ist zufolge § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG an keinerlei Förmlichkeiten gebunden; auch eine völlig formlose Einholung von Auskünften, seien diese mündlich oder schriftlich, ist daher nicht unstatthaft, noch weniger ein etwaiger Formverstoß bei deren Protokollierung mit Nichtigkeit bedroht (vgl hiezu Gögl, Der Be... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG 2005 §13AußStrG 2005 §31FBG §24MG §26MRG §37WEG 2002 §52
Rechtssatz: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Entscheidungstexte 5 Ob 212/63 E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §16 Abs1AußStrG 2005 §31ZPO §477 Z4 D4
Rechtssatz: Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht obligatorisch vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen, es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird. Entscheidungstexte 3 Ob 563/54 Entscheidungstext OGH 27.08.1954 3 Ob 563/54 ... mehr lesen...