Norm
AußStrG §31Rechtssatz
Da der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Außerstreitverfahren nicht gilt, schadet es nicht, wenn nicht alle an der Entscheidung beteiligten Richter auch an der Verhandlung teilgenommen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124924Im RIS seit
14.08.2009Zuletzt aktualisiert am
10.11.2015