Norm: AußStrG §25
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der im Ausland gelegene bewegliche Nachlaß eines Ausländers, dessen Staatsangehörigkeit nicht ausgemittelt werden kann, oder eines Staatenlosen iSd § 25 AußStrG der inländischen (Nachlaß) Gerichtsbarkeit unterliegt, schließt sich der OGH der Ansicht an, die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint und bloß den in Österreich gelegenen beweglichen Nachlaß eines solchen Aus... mehr lesen...
Norm: AußStrG §21AußStrG §25Flüchtlingskonvention Art16
Rechtssatz: Kommt ein Erblasser, der (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention zu, ist er nach Art 16 Z 2 der Flüchtlingskonvention in Österreich in Bezug auf die Zulassung zu den Gerichten wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln (vgl Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht, 21). Hatte ein Erbl... mehr lesen...
Norm: ZPO §163AußStrG 2005 §25 ffKO §7IO §7
Rechtssatz: Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig; insbesondere dürfen Urteile nicht mehr ergehen, die nicht schon vor der Unterbrechung in einer für das Gericht bindenden Art gefällt wurden oder dem § 163 Abs 3 ZPO unterstellt werden kön... mehr lesen...
Norm: AußStrG §25
Rechtssatz: Effektiver ist die Angehörigkeit zu jenem Staat, mit dem die betreffende Person am engsten verbunden ist. Dafür ist nicht der Wohnsitz allein maßgebend, sondern die Gesamtheit der im einzelnen Fall gegebenen Lebensverhältnisse der betreffenden Person. Nur die Würdigung aller aus diesem Lebensverhältnissen sich ergebenden Anknüpfungen an den einen vom mehreren Staaten, denen sie angehört, ermöglicht es, die tatsächl... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §25AußStrG 2005 §26ZPO §163
Rechtssatz: Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden, sondern kann nur mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels beziehungsweise der erstatteten Rechtsmittelschriften vorgehen. Dieser Grundsatz erleidet allerdings dort eine Durchbrechung, wo sich eine Partei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23 Abs2AußStrG §25
Rechtssatz: Steht die Staatsbürgerschaft des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes nicht zweifelsfrei fest, so ist nicht nach § 23 Abs 2, sondern nach § 25 AußStrG vorzugehen. Entscheidungstexte 6 Ob 312/63 Entscheidungstext OGH 18.12.1963 6 Ob 312/63 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: AußStrG §25
Rechtssatz: § 25 AußStrG erfordert kein weitwendiges Beweisverfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, sondern sorgt vielmehr dafür, daß bei ungeklärter Staatsbürgerschaft des Erblassers jedenfalls über den im Inland befindlichen beweglichen Nachlaß durch ein österreichisches Gericht abgehandelt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 462/49 Entscheid... mehr lesen...