- 5 Ob 717/78
Entscheidungstext OGH 14.02.1979 5 Ob 717/78
Veröff: EvBl 1979/115 S 352
- 5 Ob 666/78
Entscheidungstext OGH 15.02.1979 5 Ob 666/78
- 5 Ob 641/81
Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 641/81
nur: Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig. (T1)
- 7 Ob 557/82
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 557/82
Veröff: EvBl 1982/119 S 401
- 4 Ob 539/28
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 539/28
Auch; nur T1; Veröff: JBl 1984,209
- 1 Ob 518/84
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 518/84
Auch
- 1 Ob 554/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 554/84
nur T1
- 1 Ob 580/85
Auch
- 6 Ob 582/87
- 7 Ob 647/87
nur T1; Beisatz: Von der Unterbrechung im Konkurs wird nicht nur das erstgerichtliche, sondern auch das Rechtsmittelverfahren betroffen. (T2)
- 8 Ob 55/89
Auch
- 2 Ob 539/90
nur T1
- 8 Ob 5/92
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 Ob 15/92
nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBA 1993,574
- 2 Ob 1508/93
Entscheidungstext OGH 11.03.1993 2 Ob 1508/93
- 4 Ob 69/94
nur T1
- 4 Ob 138/94
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 558/95
nur T1
- 9 ObA 3/96
Auch; nur T1
- 10 Ob 27/97m
Auch; Beisatz: Die Bestimmung des
§ 163 Abs 3 ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. Solche Rechtsmittel sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T3)
- 9 Ob 376/97b
Auch; Beisatz: Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein. (T4)
- 8 Ob 103/98z
nur T1; Beis wie T2
- 8 ObS 42/99y
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Bestimmung des
§ 163 Abs 3 ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. (T5)
- 6 Ob 329/99x
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 114/03y
Auch; nur T1; Beis wie T4, Beis ähnlich wie T3
- 7 Ob 242/03v
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 7 Ob 66/04p
Auch
- 7 Ob 115/04v
Vgl; Beis wie T3
- 5 Ob 90/05d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 8 ObA 50/07x
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig. (T6)
Beisatz: Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß
§ 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T7)
- 5 Ob 249/07i
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Unterbrechung nach §§ 25 ff AußStrG 2005. (T8)
Veröff: SZ 2008/2
- 8 Ob 52/09v
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- 10 Ob 30/10z
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8
- 9 Ob 60/10d
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- 8 ObA 64/10k
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6
- 9 ObA 132/10t
Auch; Beis wie T2 nur: Von der Unterbrechung im Konkurs wird auch das Rechtsmittelverfahren betroffen. (T9)
Beis wie T6 nur: Vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig. (T10)
Beis wie T7
- 9 Ob 4/12x
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 Ob 4/12x
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10
- 1 Ob 146/14y
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 146/14y
Auch; nur T1
- 2 Nc 15/14z
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 2 Nc 15/14z
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag. (T11)
- 5 Ob 48/15t
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 48/15t
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 Ob 33/15s
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 Ob 33/15s
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T9
- 8 ObA 4/16w
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 4/16w
Auch; Beis wie T10
- 6 Ob 98/16d
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 98/16d
Vgl auch; Beis wie T4
- 8 ObA 37/15x
Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 ObA 37/15x
Auch
- 4 Ob 79/16w
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 79/16w
Auch; Beis wie T7
- 5 Nc 18/17t
Entscheidungstext OGH 31.07.2017 5 Nc 18/17t
Vgl auch; Beisatz: Die Wirkungen des Ruhens entsprechen grundsätzlich – mit der Einschränkung, dass der Lauf der Notfristen unberührt bleibt – jenen der Unterbrechung des Verfahrens (
§ 168 ZPO). Daraus folgt, dass Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch das Ruhen des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstands des Verfahrens unzulässig sind. (T12)
- 4 Ob 3/18x
Veröff: SZ 2018/3
- 8 Ob 110/17k
Auch; Beisatz: Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig. (T13)
- 6 Ob 159/18b
Auch; Beis wie T13
- 1 Ob 185/19s
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier Nacheheliches Aufteilungsverfahren nach §§ 81ff EheG. (T14)
- 6 Ob 121/21v
Vgl; Beis nur wie T4
- 2 Ob 151/21a
nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Verfahren über die Zulassung einer Nebenintervention. (T15)
- 6 Ob 139/21s
Vgl; nur T1