Norm
AußStrG §25Rechtssatz
Effektiver ist die Angehörigkeit zu jenem Staat, mit dem die betreffende Person am engsten verbunden ist. Dafür ist nicht der Wohnsitz allein maßgebend, sondern die Gesamtheit der im einzelnen Fall gegebenen Lebensverhältnisse der betreffenden Person. Nur die Würdigung aller aus diesem Lebensverhältnissen sich ergebenden Anknüpfungen an den einen vom mehreren Staaten, denen sie angehört, ermöglicht es, die tatsächlich stärkste von allen Staatsangehörigkeiten zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007560Dokumentnummer
JJR_19771020_OGH0002_0060OB00755_7700000_001