Norm
AußStrG §25Rechtssatz
§ 25 AußStrG erfordert kein weitwendiges Beweisverfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, sondern sorgt vielmehr dafür, daß bei ungeklärter Staatsbürgerschaft des Erblassers jedenfalls über den im Inland befindlichen beweglichen Nachlaß durch ein österreichisches Gericht abgehandelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007558Dokumentnummer
JJR_19500222_OGH0002_0030OB00462_4900000_001