RS OGH 1991/2/27 2Ob641/90, 7Ob60/03d

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

AußStrG §25

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob der im Ausland gelegene bewegliche Nachlaß eines Ausländers, dessen Staatsangehörigkeit nicht ausgemittelt werden kann, oder eines Staatenlosen iSd § 25 AußStrG der inländischen (Nachlaß) Gerichtsbarkeit unterliegt, schließt sich der OGH der Ansicht an, die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint und bloß den in Österreich gelegenen beweglichen Nachlaß eines solchen Ausländers der inländischen Abhandlungspflege unterwirft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007555

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_0020OB00641_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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