Norm
AußStrG §25Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob der im Ausland gelegene bewegliche Nachlaß eines Ausländers, dessen Staatsangehörigkeit nicht ausgemittelt werden kann, oder eines Staatenlosen iSd § 25 AußStrG der inländischen (Nachlaß) Gerichtsbarkeit unterliegt, schließt sich der OGH der Ansicht an, die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint und bloß den in Österreich gelegenen beweglichen Nachlaß eines solchen Ausländers der inländischen Abhandlungspflege unterwirft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007555Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0020OB00641_9000000_002