Norm: AußStrG §149AußStrG §157AußStrG §158AußStrG §159AußStrG §160AußStrG §161AußStrG §161aAußStrG §162ABGB §1373
Rechtssatz: Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten ist, bestimmen die §§ 1373 f ABGB. Die Auswahl der Sicherungsmittel ist dem Schuldner vorbehalten; im übrigen sind diese Bestimmungen auch nur anzuwenden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 2138... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §149AußStrG §162
Rechtssatz: Wie das Abhandlungsgericht der
Norm: des § 149 Abs 2 AußStrG entspricht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Weigerung, hier dem Gerichtskommissär eine bestimmte Weisung zu erteilen, kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen. Entscheidungstexte 3 Ob 558/84 Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 558/84... mehr lesen...
Norm: ABGB §775ABGB §783AußStrG §149AußStrG §162
Rechtssatz: Falls im Abhandlungsverfahren letztlich infolge strittiger Tatumstände die Pflichtteilsansprüche minderjähriger Noterben bestritten bleiben, müssen auch diese ihre Pflichtteilsansprüche im Prozeßweg durchsetzen, wobei dann allerdings das Verlassenschaftsgericht mit der Einantwortung des Nachlasses solange zuzuwarten hat, bis der Prozeß beendet und der Pflichtteil erstattet oder sicher... mehr lesen...
Norm: AußStrG §149AußStrG §162
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht hat im Falle minderjähriger Noterben zur Feststellung ihrer Pflichtteilsansprüche vor ihrer Verweisung auf den Rechtsweg die Art der Berechnung des Pflichtteiles und alle hiefür erforderlichen Umstände klarzustellen und mit den Parteien zu erörtern. Erst dann, wenn streitige Umstände mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht klargestellt werden können, sind die Noterbe... mehr lesen...
Norm: AußStrG §149AußStrG §174 C3AußStrG §174 D
Rechtssatz: Eine Abhandlung mit einer Person, die ihre Erbrechte auf ein formell ungültiges Testament gründet, kann, wenn dadurch einem zum Erben nicht Berufenen eingeantwortet wird, zur Nichtigkeit der Einantwortung führen. Die einem Nichtberufenen zugestellte Einantwortungsurkunde kann nicht in Rechtskraft erwachsen. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §149
Rechtssatz: Die Erlassung der Einantwortungsurkunde ist nicht von einem Antrag der Erben abhängig, sondern kann von Amts wegen verfügt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 320/53 Entscheidungstext OGH 18.05.1953 3 Ob 320/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008140 Dokume... mehr lesen...
Norm: ABGB §786AußStrG §149AußStrG §162AußStrG §178
Rechtssatz: Insolange der Pflichtteilsanspruch Pflegebefohlener nicht gesichert ist, ist eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht zu erteilen. Entscheidungstexte 3 Ob 325/34 Entscheidungstext OGH 17.04.1934 3 Ob 325/34 SZ 16/185 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: AußStrG §149AußStrG §170AußStrG §174 Abs1 A
Rechtssatz: Streitig gebliebene Fragen der Erbteilung, insbesondere die der Anrechnung von Vorempfängen eigenberechtigter Erben, hindern die Einantwortung nicht und sind im Rechtswege auszutragen. Entscheidungstexte 2 Ob 774/32 Entscheidungstext OGH 23.07.1932 2 Ob 774/32 Veröff: SZ 14/158 8 O... mehr lesen...