Norm: AußStrG §14 Abs3 D2GBG §126 Abs2
Rechtssatz: Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Es gilt daher die vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängige Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG. Hier: Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts des Berechtigten bei bücherlich eingetragenen Vorkaufsrechten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs3 D1cJN §55 Abs1
Rechtssatz: Zwischen einem Anspruch auf Verzugszinsen aufgrund vollstreckbarer Unterhaltsrückstände und verspäteter Unterhaltszahlungen und einem Anspruch auf Unterhaltserhöhung besteht kein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof ist daher für jeden der Ansprüche gesondert zu beurteilen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs3AußStrG 2005 §62 Abs3JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen. Entscheidungstexte 7 Ob 223/99s Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 223/99s 9 Ob 32/00x Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG nF §14 Abs3 C4UVG §22 Abs1
Rechtssatz: Für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs 3 AußStrG ist die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Voraussetzung; an der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist festzuhalten, wenn dem Anspruch ein anderer Rechtsgrund zugrunde lag (hier: der auf § 22 UVG gestützte Rückzahlungsanspruch der Republik Österreich, der einem gesetzlichen Unterhaltsanspruc... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4JWG §40
Rechtssatz: Eine Entscheidung im Sinne § 40 JWG 1989 hat den Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostentragung oder Kostenersatz, aber nicht unmittelbar den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand. Die Ausnahmebestimmungen des § 14 Abs 3 AußStrG ist nicht anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob 1706/92 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs5 D3AußStrG 2005 §62 Abs4 B4
Rechtssatz: Unter "Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art" hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsrechtsregelung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4
Rechtssatz: Ausstattungsansprüche nach §§ 1220 und 1231 ABGB zählen nicht zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen. Der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes entspringt zwar dem Familienrecht, ist aber nichtsdestoweniger vermögensrechtlicher Natur. Entscheidungstexte 4 Ob 522/92 Entscheidungstext OGH 24.03.1992 4 Ob 522/92 ... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §140 AbAußStrG §14 Abs3 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Die Beurteilung der Frage, ob durch die Unterbringung der in Pflege und Erziehung der Mutter überlassenen Kinder in einem Internat die Mutter ihren Beitrag im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB, daß heißt ihren vollen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes, leistet, gehört ebenso in den Bereich der vom OGH unüberprüfbaren Unterhaltsbemessung wie die Beurteilung der Frage, ... mehr lesen...