Norm
AußStrG §14 Abs3 D1cRechtssatz
Zwischen einem Anspruch auf Verzugszinsen aufgrund vollstreckbarer Unterhaltsrückstände und verspäteter Unterhaltszahlungen und einem Anspruch auf Unterhaltserhöhung besteht kein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof ist daher für jeden der Ansprüche gesondert zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113120Dokumentnummer
JJR_20000125_OGH0002_0010OB00345_99P0000_001