Norm
AußStrG nF §14 Abs3 C4Rechtssatz
Für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs 3 AußStrG ist die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Voraussetzung; an der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist festzuhalten, wenn dem Anspruch ein anderer Rechtsgrund zugrunde lag (hier: der auf § 22 UVG gestützte Rückzahlungsanspruch der Republik Österreich, der einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzuhalten ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011398Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_0050OB00531_9300000_001