Norm
AußStrG §123Rechtssatz
Zur unbedenklichen äußeren Form des Testamentes gehört auch die Errichtung vor fähigen Zeugen. Ob die äußere Form gegeben ist, ist stets vom Abhandlungsgericht wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007943Dokumentnummer
JJR_19671004_OGH0002_0060OB00271_6700000_001