RS OGH 1997/7/9 3Ob98/97a, 3Ob290/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Norm

AußStrG §123
AußStrG §125 B

Rechtssatz

Selbst wenn noch nicht alle allenfalls als Erben berufene Personen ihre Erbserklärungen abgegeben haben, kann es zweckmäßig sein, sofort bei bereits abgegebenen widerstreitenden Erbserklärungen über die Parteirollen für den Erbrechtsstreit zu entscheiden (abgehen von GlUNF 2233).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108238

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_0030OB00098_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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