Norm
AußStrG §123Rechtssatz
Selbst wenn noch nicht alle allenfalls als Erben berufene Personen ihre Erbserklärungen abgegeben haben, kann es zweckmäßig sein, sofort bei bereits abgegebenen widerstreitenden Erbserklärungen über die Parteirollen für den Erbrechtsstreit zu entscheiden (abgehen von GlUNF 2233).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108238Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB00098_97A0000_001