Norm
AußStrG §123Rechtssatz
Zum Erbrechtsausweis gem § 123 AußStrG reicht es aus, daß der äußeren Form des Testamentes genügt ist. Auf die innere Form, insbesondere auf die Frage, ob ein Wille, letztwillig zu erklären, vorhanden war, hat sich der Richter im Außerstreitverfahren nicht einzulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0007945Dokumentnummer
JJR_19310220_OGH0002_0030OB00091_3100000_001