Norm: AußStrG §111
Rechtssatz: Bei allfälligen Anordnungen über die Modalitäten des begleiteten Kontaktrechts kann nicht von den Vorgaben der jeweils geltenden COVID-19-SchutzmaßnahmenVO abgewichen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 11/21t Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 11/21t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §111
Rechtssatz: Durch die Anordnung einer Besuchsbegleitung kann das Wohl des minderjährigen Kindes in unterschiedlicher Weise betroffen sein. Zum einen könnte es das Wohl des Kindes nach § 111 AußStrG verlangen, das Kind durch die Begleitung vor den Nachteilen eines unbegleiteten Kontakts zu schützen. Zum anderen könnte die Besuchsbegleitung dem Kindeswohl aber auch abträglich sein, nämlich dann, wenn wegen des finanziellen... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §111AußStrG §185c
Rechtssatz: Die inhaltliche Voraussetzung für die Anordnung der Besuchsbegleitung ist, dass das Wohl des betroffenen Kindes persönliche Kontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil erfordert. Dies bedeutet aber nicht, dass die Besuchsbegleitung ultima ratio darstellt und damit zB erst nach Erschöpfung anderer Abwicklungsmodalitäten herangezogen werden dürfte. Die Besuchsbegleitun... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73AußStrG §111KO §51KO §52
Rechtssatz: Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind Kosten der Verlassenschaft und stellen Abzugsposten des Nachlasses dar; sie sind daher auch bei einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt, an erster Stelle zu befriedigen. Ist über den Nachlass kein Konkurs verhängt worden, so sind die §§ 51, 52 KO in der Fassung der Konkursnovelle 1959 auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn das Nachlassverf... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 IAußStrG §111
Rechtssatz: Die auf Grund des Antrages auf Nachlaßabsonderung durch die Bestellung des Separationskurators und Errichtung des Inventars aufgelaufenen Kosten sind vom Antragsteller, in dessen Interesse die Maßnahmen getroffen wurden, vorzuschießen. § 111 AußStrG ist nur anwendbar, wenn die Inventur im regelmäßigen Verlauf der Verlassenschaftsabhandlung erfolgt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §802AußStrG §92 Abs1AußStrG §111
Rechtssatz: Ein Nachlassinventar ist auch dann unverzüglich zu errichten, wenn nur ein Erbe eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat, der jedoch widersprechende unbedingte Erbserklärungen anderer Personen gegenüberstehen. Allerdings sind die Kosten der Inventarerrichtung in diesem Falle zunächst von dem bedingt erbserklärten Erben zu tragen, welcher sodann, wenn er im Erbrechtsstreit obsiegt, den Ers... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §788AußStrG §111
Rechtssatz: RG 16.10.1939, VIII 154/39 Die Kosten der Inventarerrichtung gehören zu den Passiven, die bei Berechnung des Pflichtteils von dem Aktivnachlaß in Abzug zu bringen sind. Eine vom Erblasser zu Gunsten des Noterben übernommene Bürgschaftsverpflichtung, die nicht vom Erblasser, sondern erst nach seinem Ableben von der Verlassenschaft abgedeckt worden ist, wird in den Pflichtteil nicht eingerechnet. D... mehr lesen...