Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind Kosten der Verlassenschaft und stellen Abzugsposten des Nachlasses dar; sie sind daher auch bei einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt, an erster Stelle zu befriedigen. Ist über den Nachlass kein Konkurs verhängt worden, so sind die §§ 51, 52 KO in der Fassung der Konkursnovelle 1959 auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn das Nachlassverfahren vor dem Inkrafttreten der Novelle eingeleitet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0007645Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015