Norm
ABGB §812 IRechtssatz
Die auf Grund des Antrages auf Nachlaßabsonderung durch die Bestellung des Separationskurators und Errichtung des Inventars aufgelaufenen Kosten sind vom Antragsteller, in dessen Interesse die Maßnahmen getroffen wurden, vorzuschießen. § 111 AußStrG ist nur anwendbar, wenn die Inventur im regelmäßigen Verlauf der Verlassenschaftsabhandlung erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007875Dokumentnummer
JJR_19560111_OGH0002_0070OB00576_5500000_001