Norm
ABGB §802Rechtssatz
Ein Nachlassinventar ist auch dann unverzüglich zu errichten, wenn nur ein Erbe eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat, der jedoch widersprechende unbedingte Erbserklärungen anderer Personen gegenüberstehen. Allerdings sind die Kosten der Inventarerrichtung in diesem Falle zunächst von dem bedingt erbserklärten Erben zu tragen, welcher sodann, wenn er im Erbrechtsstreit obsiegt, den Ersatz dieser Kosten von der Verlassenschaftsmasse gemäß § 111 AußStrG begehren kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007730Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016