RS OGH 1950/10/4 3Ob490/50, 2Ob678/51, 5Ob512/76, 5Ob598/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1950
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Norm

ABGB §802
AußStrG §92 Abs1
AußStrG §111

Rechtssatz

Ein Nachlassinventar ist auch dann unverzüglich zu errichten, wenn nur ein Erbe eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat, der jedoch widersprechende unbedingte Erbserklärungen anderer Personen gegenüberstehen. Allerdings sind die Kosten der Inventarerrichtung in diesem Falle zunächst von dem bedingt erbserklärten Erben zu tragen, welcher sodann, wenn er im Erbrechtsstreit obsiegt, den Ersatz dieser Kosten von der Verlassenschaftsmasse gemäß § 111 AußStrG begehren kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 490/50
    Entscheidungstext OGH 04.10.1950 3 Ob 490/50
    Veröff: JBl 1951,293
  • 2 Ob 678/51
    Entscheidungstext OGH 25.03.1952 2 Ob 678/51
  • 5 Ob 512/76
    Entscheidungstext OGH 10.02.1976 5 Ob 512/76
    nur: Ein Nachlassinventar ist auch dann unverzüglich zu errichten, wenn nur ein Erbe eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat, der jedoch widersprechende unbedingte Erbserklärungen anderer Personen gegenüberstehen. (T1)
    Beisatz: Es entspricht nicht den § 802 ABGB, § 92 Abs 1 AußStrG, dass erst nach Durchführung des Erbrechtsprozesses oder allenfalls nach Versäumung der für die Erbrechtsklage zu setzenden Frist die Inventierung des Nachlasses angeordnet und durchgeführt wird. (T2)
  • 5 Ob 598/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 5 Ob 598/78
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007730

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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