Norm
ABGB §784Rechtssatz
RG 16.10.1939, VIII 154/39
Die Kosten der Inventarerrichtung gehören zu den Passiven, die bei Berechnung des Pflichtteils von dem Aktivnachlaß in Abzug zu bringen sind. Eine vom Erblasser zu Gunsten des Noterben übernommene Bürgschaftsverpflichtung, die nicht vom Erblasser, sondern erst nach seinem Ableben von der Verlassenschaft abgedeckt worden ist, wird in den Pflichtteil nicht eingerechnet. Die Abdeckung der Bürgschaft durch diese Verlassenschaft begründet aber einen Regreßanspruch der Verlassenschaft gegen den Noterben, mit dem sie gegen dessen Pflichtteilsforderung aufrechnen kann.
Anmerkung
Bem: Geschäftszahl der Entscheidung lautet wie oben VIII 154/39, die hier weiters ausgewiesene GZ 8RG154/39 wurde aus RIS-technischen Gründen künstlich erstellt.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012