Norm
IPRG §17Rechtssatz
§ 17 IPRG regelt nicht nur die sachlichen Ehevoraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen einer Verletzung der sachlichen Ehevoraussetzungen, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgeblichen Rechtes, die an die Missachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. Von einer Wirkung einer derartigen Verletzung wird immer das gesamte Eheverhältnis erfasst, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatute oder nur eines von ihnen betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077152Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015