Norm
IPRG §16Rechtssatz
Die Ungültigerklärung einer Ehe wird nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der „Rom III?VO“ erfasst. Ausgenommen sind sämtliche Verfahren, die die Ehe infolge von Mängeln bei ihrer Eingehung aufheben, wobei die Frage, ob die Ungültigerklärung ex tunc oder ex nunc wirkt, nicht maßgeblich ist. Dazu zählen insbesondere ex tunc wirkende Verfahren wie die Nichtigerklärung der Ehe. Das für die Nichtigkeit der Ehe maßgebende Recht ist daher weiterhin nach §§ 16, 17 IPRG zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128945Im RIS seit
30.08.2013Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015