Norm
EheG §23Rechtssatz
Da in der Rechtsordnung der Volksrepublik Polen ein dem § 23 Abs 1 EheG entsprechendes Verbot nicht normiert ist, kann eine Ehe, die nach österreichischem Recht als Staatsangehörigkeitsehe anzusehen ist, wegen dieser in Österreich verpönten Abschlußmotive nach polnischem Recht nicht für nichtig erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056020Dokumentnummer
JJR_19891003_OGH0002_0050OB00609_8900000_001