Norm
IPRG §17Rechtssatz
Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das "verletzte" Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden (Schwimann im Grundriß des IPRG 205). Bei Verletzung zweier Personalstatuten ist zunächst zu prüfen, welche Sanktionen wirksam werden. Hängt die Sanktion der beiden Statuten von der Geltendmachung ab, so entscheidet zunächst das zeitliche Zuvorkommen. Werden abweichende Rechtsfolgen beider Personalstatuten gleichzeitig gelöst, so gilt der (in der deutschen Lehre einhellig anerkannte) Grundsatz "des ärgeren Rechtes" (hier: Nichtigkeit einer Ehe nach österreichischem und sowjetrussischen Recht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021