Norm: AO §46 Abs4
Rechtssatz: Zweck des § 46 Abs 4 AO ist, leichtfertige und erpresserische Bestreitungen des Ausgleichsschuldners zu verhindern oder zumindest unschädlich zu machen. Entscheidungstexte 3 Ob 157/06v Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 157/06v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121363 ... mehr lesen...
Norm: AO §46 Abs4
Rechtssatz: Die Sicherstellung nach dieser Gesetzesstelle hat durch gerichtlichen Erlag zu erfolgen: Keine Sicherstellung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Ausgleichsverwalter die auf eine Ausgleichsforderung entfallende Quote von sich aus sicherstellt. Eine derartige Sicherstellung wirkt - ohne zusätzliche Vereinbarung - für den Ausgleichsgläubiger weder rang- noch pfandrechtsbegründend. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AO §46 Abs4
Rechtssatz: Richtet sich das Klagebegehren seinem Wortlaut nach auf Geltendmachung der im Ausgleichsverfahren von der Ausgleichsschuldnerin bestrittenen und sichergestellten Forderung im Sinne des § 46 Abs 4 AO, ist es kein Leistungsbegehren, sondern ein Feststellungsbegehren, durch welches die endgültige Freigabe der sichergestellten Beträge erreicht werden soll. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §46 Abs4 Satz1AO §53 Abs4
Rechtssatz: Das Vorliegen einer Entscheidung nach § 46 Abs 4 Satz 1 AO ist für Verzug und Wiederaufleben bei bestrittenen Forderungen nicht Voraussetzung. Entscheidungstexte 5 Ob 319/81 Entscheidungstext OGH 09.02.1982 5 Ob 319/81 3 Ob 157/06v Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 157/06v ... mehr lesen...
Norm: AO §46 Abs4AO §53 Abs4AO §55 Abs1AO §56 Abs1AO §66 Abs1KO §156 Abs4
Rechtssatz: Haben der Schuldner und auch der Gläubiger trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 f Abs 1 AO eine entsprechende Antragstellung unterlassen, sodass es zu keiner Provisorialentscheidung des Ausgleichskommissärs gekommen ist, so kommt dem Ausgleichsschuldner die Milderung der Verzugsfolgen des § 53 Abs 4 AO durch die Regelung des § 55 f Abs 2 AO nicht zust... mehr lesen...
Norm: AO §46 Abs4
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 46 Abs 4 AO ist nur eine Bestreitung der Forderung, nicht aber deren Gefährdung. Die Aufschiebung der Entscheidung über einen nach dieser Gesetzesstelle gestellten Antrag ist unzulässig. Die Rekurslegitimation der betroffenen Gläubiger gegen den Aufschiebungsbeschluß des Ausgleichskommissärs ist zu bejahen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §46 Abs4
Rechtssatz: Ein Sicherstellungsauftrag ist in das Ermessen des Ausgleichskommissärs gestellt und setzt Bescheinigung der Forderung nicht voraus. Entscheidungstexte 2 Ob 790/37 Entscheidungstext OGH 22.09.1937 2 Ob 790/37 Veröff: SZ 19/252 5 Ob 242/71 Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 242/71 ... mehr lesen...
Norm: AO §46 Abs4EO §1 Z7 IBEO §1 Z7 IIG
Rechtssatz: Der vom Ausgleichskommissär gemäß § 46 Abs 4 AO erteilte Auftrag, eine bestrittene Forderung sicherzustellen, stellt keinen Exekutionstitel dar. Entscheidungstexte 3 Ob 709/34 Entscheidungstext OGH 03.10.1934 3 Ob 709/34 SZ 16/207 5 Ob 302/76 Entscheidungstext OGH 13.07.1976 5 Ob 30... mehr lesen...