Norm
AO §46 Abs4Rechtssatz
Richtet sich das Klagebegehren seinem Wortlaut nach auf Geltendmachung der im Ausgleichsverfahren von der Ausgleichsschuldnerin bestrittenen und sichergestellten Forderung im Sinne des § 46 Abs 4 AO, ist es kein Leistungsbegehren, sondern ein Feststellungsbegehren, durch welches die endgültige Freigabe der sichergestellten Beträge erreicht werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051889Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0050OB00529_9000000_002