Norm
AO §46 Abs4Rechtssatz
Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 46 Abs 4 AO ist nur eine Bestreitung der Forderung, nicht aber deren Gefährdung. Die Aufschiebung der Entscheidung über einen nach dieser Gesetzesstelle gestellten Antrag ist unzulässig. Die Rekurslegitimation der betroffenen Gläubiger gegen den Aufschiebungsbeschluß des Ausgleichskommissärs ist zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0051892Dokumentnummer
JJR_19610322_OGH0002_0050OB00095_6100000_001