Norm
AO §46 Abs4Rechtssatz
Die Sicherstellung nach dieser Gesetzesstelle hat durch gerichtlichen Erlag zu erfolgen: Keine Sicherstellung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Ausgleichsverwalter die auf eine Ausgleichsforderung entfallende Quote von sich aus sicherstellt. Eine derartige Sicherstellung wirkt - ohne zusätzliche Vereinbarung - für den Ausgleichsgläubiger weder rang- noch pfandrechtsbegründend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114283Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0040OB00269_00P0000_001