Norm: AO §27 Z1
Rechtssatz: Der mit Eröffnung des Ausgleichsverfahrens endende Zinsenlauf gehört zu jenem Ausfall, der gegen den Ausgleichsschuldner nach Zahlung der Quote eines bestätigten Ausgleichs nicht mehr geltend gemacht werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 122/99v Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 122/99v European Case L... mehr lesen...
Norm: AO §27 Z1
Rechtssatz: Der mit Eröffnung des Ausgleichsverfahrens endende Zinsenlauf gehört zu jenem Ausfall, der gegen den Ausgleichsschuldner nach Zahlung der Quote eines bestätigten Ausgleichs nicht mehr geltend gemacht werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 122/99v Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 122/99v European Case L... mehr lesen...
Das klagende Geldinstitut räumte am 29. 11. 1967 dem Elektrohändler Willibald S einen durch Wechselbürgschaft der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten besicherten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 115 000 S ein. Seither stand der Elektrohändler mit der Klägerin in laufender Geschäftsverbindung. Neben dem Kontokorrentkonto, über das die Abrechnungen erfolgten, unterhielt er ein Wechselkonto und ein Zessionskonto. Am 10. 3. 1971 unterfertigten die Beklagten - drei Geschwiste... mehr lesen...
Das klagende Geldinstitut räumte am 29. 11. 1967 dem Elektrohändler Willibald S einen durch Wechselbürgschaft der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten besicherten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 115 000 S ein. Seither stand der Elektrohändler mit der Klägerin in laufender Geschäftsverbindung. Neben dem Kontokorrentkonto, über das die Abrechnungen erfolgten, unterhielt er ein Wechselkonto und ein Zessionskonto. Am 10. 3. 1971 unterfertigten die Beklagten - drei Geschwiste... mehr lesen...
Norm: AO §27 Z1AO §53 Abs7WG Art30
Rechtssatz: Wechselbürgen haften grundsätzlich in voller Höhe für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, ohne daß ihre Leistungsverpflichtung durch den Ausgleich berührt würde. Das bedeutet, daß ihnen der Zinsenerlaß nach § 27 Z 1 und § 53 Abs 7 AO nicht zugute kommt und sie daher an sich auch die weiterlaufenden Zinsen und Spesen zu tragen haben, die vom Hauptschuldner infolge ihres Charakters als Naturalob... mehr lesen...
Norm: AO §27 Z1AO §53 Abs7WG Art30
Rechtssatz: Wechselbürgen haften grundsätzlich in voller Höhe für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, ohne daß ihre Leistungsverpflichtung durch den Ausgleich berührt würde. Das bedeutet, daß ihnen der Zinsenerlaß nach § 27 Z 1 und § 53 Abs 7 AO nicht zugute kommt und sie daher an sich auch die weiterlaufenden Zinsen und Spesen zu tragen haben, die vom Hauptschuldner infolge ihres Charakters als Naturalob... mehr lesen...
Norm: AO §7AO §27 Z1AO §53 Abs4
Rechtssatz: Das Wiederaufleben gestaltet die ganze ursprüngliche Ausgleichsforderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. Die einzige Veränderung, welche auf der Forderung haften bleibt, ist ihre Umwandlung in eine Geldforderung, wenn sie nicht ohnedies eine solche war. Insbesondere können im Falle des Verzuges in der Erfüllung des Ausgleiches Verzugszinsen verlangt werden, da es sich um einen ex l... mehr lesen...
Norm: AO §7AO §27 Z1AO §53 Abs4
Rechtssatz: Das Wiederaufleben gestaltet die ganze ursprüngliche Ausgleichsforderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. Die einzige Veränderung, welche auf der Forderung haften bleibt, ist ihre Umwandlung in eine Geldforderung, wenn sie nicht ohnedies eine solche war. Insbesondere können im Falle des Verzuges in der Erfüllung des Ausgleiches Verzugszinsen verlangt werden, da es sich um einen ex l... mehr lesen...
Das Erstgericht erkannte, daß die im Konkurs des Peter N. angemeldete Forderung in voller Höhe als Konkursforderung in der dritten Klasse der Konkursgläubiger zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß die Forderung mit dem Teilbetrag von 5472 S 17 g zu Recht und mit dem Teilbetrag von 3299 S 98 g nicht zu Recht bestehe, dies aus folgenden Erwägungen: der Zeuge Kurt B. habe vor dem Erstgericht angegeben, daß die Zinsenforderung vom Tag der Ausgle... mehr lesen...
Norm: AO §27 Z1KO aF §57 Z1
Rechtssatz: Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch Aufrechnung oder durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht oder Vorzugsrecht ist zulässig, nur die Geltendmachung solcher Ansprüche als Konkursforderungen ist ausgeschlossen. Ein Absonderungsberechtigter darf sich daher aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen, auch wegen der erst während des Konkurses erwachsenen, befrie... mehr lesen...
Norm: AO §27 Z1KO aF §57 Z1
Rechtssatz: Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch Aufrechnung oder durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht oder Vorzugsrecht ist zulässig, nur die Geltendmachung solcher Ansprüche als Konkursforderungen ist ausgeschlossen. Ein Absonderungsberechtigter darf sich daher aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen, auch wegen der erst während des Konkurses erwachsenen, befrie... mehr lesen...