Norm
AO §27 Z1Rechtssatz
Wechselbürgen haften grundsätzlich in voller Höhe für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, ohne daß ihre Leistungsverpflichtung durch den Ausgleich berührt würde. Das bedeutet, daß ihnen der Zinsenerlaß nach § 27 Z 1 und § 53 Abs 7 AO nicht zugute kommt und sie daher an sich auch die weiterlaufenden Zinsen und Spesen zu tragen haben, die vom Hauptschuldner infolge ihres Charakters als Naturalobligation nicht verlangt werden konnten. Nicht anzulasten sind ihnen Rechtsverfolgungskosten, die nicht zweckentsprechend und notwendig waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0051760Dokumentnummer
JJR_19821207_OGH0002_0050OB00716_8100000_001