Norm
AO §27 Z1Rechtssatz
Die Geltendmachung von Zinsen seit der Konkurseröffnung durch Aufrechnung oder durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht oder Vorzugsrecht ist zulässig, nur die Geltendmachung solcher Ansprüche als Konkursforderungen ist ausgeschlossen. Ein Absonderungsberechtigter darf sich daher aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen, auch wegen der erst während des Konkurses erwachsenen, befriedigen und seinen Kapitalausfall auf die Masse abladen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0051754Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010