Norm
AO §27 Z1Rechtssatz
Der mit Eröffnung des Ausgleichsverfahrens endende Zinsenlauf gehört zu jenem Ausfall, der gegen den Ausgleichsschuldner nach Zahlung der Quote eines bestätigten Ausgleichs nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112209Dokumentnummer
JJR_19990629_OGH0002_0010OB00122_99V0000_002