RS OGH 1999/6/29 1Ob122/99v

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Norm

AO §27 Z1

Rechtssatz

Der mit Eröffnung des Ausgleichsverfahrens endende Zinsenlauf gehört zu jenem Ausfall, der gegen den Ausgleichsschuldner nach Zahlung der Quote eines bestätigten Ausgleichs nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112209

Dokumentnummer

JJR_19990629_OGH0002_0010OB00122_99V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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