Norm
AO §27 Z1Kopf
SZ 55/187
Spruch
Die Leistungsverpflichtung des Wechselbürgen wird durch den Ausgleich des Hauptschuldners nicht berührt. Er hat auch die weiterlaufenden Zinsen und Spesen zu tragen, die vom Wechselschuldner nicht verlangt werden könnten
OGH 7. Dezember 1982, 5 Ob 716/81 (OLG Graz 4 R 44/81; KG Leoben 8 Cg 244/80)
Text
Das klagende Geldinstitut räumte am 29. 11. 1967 dem Elektrohändler Willibald S einen durch Wechselbürgschaft der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten besicherten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 115 000 S ein. Seither stand der Elektrohändler mit der Klägerin in laufender Geschäftsverbindung. Neben dem Kontokorrentkonto, über das die Abrechnungen erfolgten, unterhielt er ein Wechselkonto und ein Zessionskonto.
Am 10. 3. 1971 unterfertigten die Beklagten - drei Geschwister und die Lebensgefährtin des Kreditnehmers - eine Wechselverpflichtungserklärung und als Annehmer einen Blankowechsel. Sie übernahmen der Klägerin gegenüber für alle ihr bereits zustehenden und künftig entstehenden wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche gegen Willibald S, ob sie aus laufender Rechnung aus Krediten und Darlehen, aus Wechseln, Warenverpfändungen, der Abtretung offener Buchforderungen, der Übernahme von Haftungen oder sonst einem damit zusammenhängenden Rechtsgrund stammten, eine Wechselbürgschaft. Sie ermächtigten dazu die Klägerin zur Verwendung des Blankoakzeptes.
Am 5. 10. 1972 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Kreditnehmers das Ausgleichsverfahren. Er schuldete der Klägerin damals aus der Gewährung von Darlehen 388 596.11 S. Die Klägerin erhob am 9. 2. 1973 gegen die Beklagten als Wechselbürgen zu 3 Cg 22/73 (= 3 Cg 43/75) des Erstgerichtes die auf Zahlung von 344 133.11 S gerichtete Klage. Der vom Schuldner mit seinen Gläubigern auf eine Quote von 40% der Forderungen geschlossene Ausgleich wurde mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 9. 8. 1973, GZ Sa 19/72-88, bestätigt. Nach weiteren Eingängen auf das Konto des Ausgleichsschuldners schränkte die Klägerin ihr gegen die Wechselbürgen verfolgtes Zahlungsbegehren zunächst auf 273 140.78 S samt Zinsen (4. 10. 1973) und schließlich auf 46 625.25 S samt Zinsen (12. 11. 1975) ein, weil nur mehr dieser Ausfall verblieben sei. Mit dem Urteil vom 15. 12. 1975, GZ 3 Cg 43/75-63, verhielt das Erstgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des Betrages von 46 625.25 S samt 10.75% Zinsen seit dem 29. 10. 1975 Zug um Zug gegen die Rückstellung des Blankoakzeptes sowie zum Ersatz von Prozeßkosten von 8918.41 S an die Klägerin. Die Rechtskraft dieses Urteiles trat am 4. 2. 1976 ein.
Schon am 28. 7. 1975 hatte Willibald S gegen die Klägerin Klage auf Zahlung von 200 000 S angebracht, weil sie alle seine Konten zusammengefaßt und Eingänge vereinnahmt habe, obwohl er die 40%ige Quote aus seinen Verbindlichkeiten von 388 596.11 S bereits beglichen und den Ausgleich erfüllt habe. Der Überschuß stehe ihm zu, weil ihn der Ausgleich von jeder weiteren Schuld befreie. Am 17. 12. 1975 trat in diesem Rechtsstreit 3 Cg 180/75 (= 8 Cg 158/76 = 8 Cg 88/78) des Erstgerichtes Ruhen ein. Nach Fortsetzung am 19. 3. 1976, Einschränkungen und Ausdehnungen des Begehrens und Aufhebung der im ersten Rechtsgang erflossenen Urteile mit Beschluß des OGH vom 13. 12. 1977, 5 Ob 653/77-48, wurde die Klägerin mit Teilurteil des Berufungsgerichtes vom 8. 11. 1978, GZ 4 R 183/78-76, - bestätigt mit Urteil des OGH vom 16. 10. 1979, 5 Ob 572/79-80 - zur Zahlung von 213 376.24 S samt Zinsen und mit Endurteil des Erstgerichtes vom 12. 2. 1980, GZ 8 Cg 402/79-92, zur Zahlung weiterer 20 606.88 S samt Zinsen an Willibald S verpflichtet. Dieses Urteil ist seit dem 12. 3. 1980 rechtskräftig. Zu der Verurteilung kam es, weil sich die am Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bestandene Forderung der Klägerin gegen den Ausgleichsschuldner von 388 596.11 S durch schon vor Ausgleichseröffnung vorgenommene Zessionen um deren Eingänge von 109 299.25 S auf 279 296.86 S verringert hatte, die daraus berechnete Ausgleichsquote von 40% von 111 718.74 S eingegangen war und zur vollständigen Befriedigung der Klägerin durch den Ausgleichsschuldner geführt hatte. In der Folge gingen auf dem Konto des Schuldners 432 331.75 S ein und es erfolgten Überweisungen von 145 995.77 S. In den Eingängen war eine Zahlung der Bürgen von 40 149.16 S enthalten. Unter Berücksichtigung von Kosten ergab sich ein Guthaben des Ausgleichsschuldners von 233
983.12 S. Die Klägerin nahm mit der am 24. 7. 1980 angebrachten Klage erneut die Beklagten als Wechselbürgen in Anspruch und begehrte die Zahlung des Betrages von 233 983.12 S samt Zinsen, den sie zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Willibald S einbehalten hatte, nun aber auf Grund der Entscheidungen in dem von ihm gegen die Bank angestrengten Rechtsstreit herausgeben mußte. Die Wirkungen des Ausgleiches könnten sich auf die Beklagten als Bürgen nicht erstrecken. Sie hätten für den vollen Ausfall der Klägerin einzustehen, weil sie die Wechselbürgschaftserklärung unterfertigt hätten.
Die Beklagten traten dem Begehren entgegen, wendeten Verjährung und rechtskräftig entschiedene Sache ein, weil die Klägerin im ersten Bürgenprozeß, wenn auch aus einem Rechtsirrtum, den sie zu vertreten habe, ihr Begehren auf Zahlung von 46 625.25 S samt Zinsen eingeschränkt und die Beklagten diesen der Klägerin rechtskräftig zugesprochenen Betrag bezahlt hatten. Damit seien sie von jeder weiteren Haftung frei geworden. Bei richtiger Buchung der Klägerin wären die weiteren Prozesse zu vermeiden gewesen. Auf über den rechtskräftig zugesprochenen Betrag hinausgehende Forderungen habe die Klägerin verzichtet.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin 127 428.96 S samt gestaffelten Zinsen zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von 106 554.26 S ab. Es beurteilte den Sachverhalt dahin, daß die Rechtskraft des Urteiles vom 15. 12. 1975, GZ 3 Cg 43/75-63, der Einklagung jener Beträge nicht entgegenstehe, um die im ersten Bürgenprozeß das Begehren eingeschränkt war und die daher nicht mehr Gegenstand der Entscheidung sein konnten, darin auch kein Anspruchsverzicht liege und die durch die Urteile vom 8. 11. 1978 und 12. 2. 1980 im Rechtsstreit des Schuldners gegen die Klägerin eingetretene Änderung der Sachlage es rechtfertige, daß die Bank nun für den durch Ausfolgung der Eingänge an den Ausgleichsschuldner erhöhten Ausfall wieder die Bürgen in Anspruch nehme. Ihnen komme der Ausgleich nicht zugute. Die Beklagten hätten sich durch die schriftliche Erklärung vom 10. 3. 1971 verpflichtet, auch für alle künftig entstehenden Verbindlichkeiten des Kreditnehmers gegenüber der Raiffeisenbank zu haften. Da die Schuld zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am 5. 10. 1972 nach Berücksichtigung der infolge früherer Zessionen erfolgten Eingänge nur 279 296.86 S betragen habe und hierauf vom Ausgleichsschuldner die Quote mit 111 718.74 S beglichen wurde, betrage der Ausfall nur 167 578.12 S. Die Bürgen hätten 40 149.16 S bereits der Klägerin bezahlt; es verbleibe ihnen die Tragung des Unterschiedsbetrages von 127 428.96 S, nicht aber der von der Klägerin verlangten 233 983.12 S. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt.
Das Berufungsgericht gab den von beiden Teilen erhobenen Berufungen nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es hielt die allein geltend gemachten Rechtsrügen für unberechtigt. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Beklagten als Bürgen für die Schuld des Willibald S einzustehen haben und durch den Ausgleich über sein Vermögen davon nicht befreit wurden. Die Klägerin habe keine Schadenersatzansprüche, sondern ihre Gläubigerrechte gegen die Bürgen verfolgt. Die Verpflichtung aus der Bürgschaft verjähre erst in dreißig Jahren oder mit einer allfälligen kürzeren Verjährung der Hauptschuld. Die von der Klägerin in der Annahme, der Schuldner habe auf ihre Forderungen Zahlungen geleistet, vorgenommenen Klagseinschränkungen im ersten Bürgenprozeß seien kein Hindernis, die Forderung später wieder geltend zu machen. Das Erstgericht habe richtig erkannt, daß darin weder ein Verzicht liege, noch eine rechtskräftige Entscheidung bestehe, über welche sich die Klägerin hinwegsetzte. Das Berufungsgericht billigte auch die Berechnung der Bürgenschuld mit 127 428.96 S ausgehend von der ursprünglich im Ausgleichsverfahren angemeldeten Forderung von 388 596.11 S und meinte, die Klägerin müsse sich die vom Hauptschuldner erlangten tatsächlichen Eingänge anrechnen lassen, die zufolge der Akzessorietät der Bürgschaft mit Teilabtragung der Hauptschuld auch die Bürgenschuld mindern. Der Aufwand für ihr mißglücktes Prozeßverhalten in den Vorprozessen sei nicht von den Bürgen zu ersetzen.
Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Parteien erhobenen Revisionen Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Prozeßparteien und die Vorinstanzen haben gleichermaßen dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Beklagten am 10. 3. 1971 für die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers gegenüber der Bank eine Wechselbürgschaft übernommen haben, und sind von der Haftung der Beklagten als Bürgen (§ 1346 Abs. 1 ABGB) ausgegangen. Nach den Tatsachenbehauptungen der Klägerin und den dazu getroffenen Feststellungen haben die Beklagten nur eine Wechselverpflichtungserklärung unterfertigt und die Klägerin ermächtigt, das ihr zugleich übergebene Blankoakzept dieser Erklärung gemäß auszufüllen und zu verwenden. Die Wechselbürgschaft ist eine Institution des Wechselrechtes und von der bürgerlichrechtlichen Bürgschaft verschieden. Auch wenn sie in der Regel wie diese als Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit eingegangen wird, geht sie infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insofern über die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft hinaus, als der Wechselbürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist (Art. 32 Abs. 2 WG; JBl. 1968, 202 ua.). Auf die Wechselbürgschaft sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Bürgschaft nicht anwendbar (Stanzl, Wechsel-Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 74; Stranz, WG[14], 194 f., Baumbach - Hefermehl, WG[13], 248). Im Zweifel ist nicht anzunehmen, daß durch die Unterfertigung eines Wechsels eine Haftung sowohl nach Wechselrecht als auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts übernommen werden soll. Die Übernahme einer Wechselbürgschaft begrundet vielmehr nur dann auch die Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies vereinbart wurde (Ohmeyer - Klang in Klang[2] VI 209; Ehrenzweig[2] II/1, 115; SZ 17/146; QuHGZ 1970, Heft 3, Nr. 71; 3 Ob 656/79; 5 Ob 597, 598/80 ua.). Nach der Aktenlage ist eine solche, nach § 1346 Abs. 2 ABGB mangels Vollkaufmanneigenschaft der Beklagten (§§ 350, 351 HGB) der Schriftform bedürfende Vereinbarung nicht vorgelegen. Die Beklagten werden auch aus ihren Wechselverpflichtungserklärungen und dem Blankowechsel belangt, so daß nur ein wechselrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Frage kommen kann. Dafür genügen aber Behauptung und Beweis der Unterfertigung der Wechselverpflichtungserklärung und Hingabe des Blankoakzeptes nicht, die Klägerin hat vielmehr auch noch darzutun, daß der Wechsel der Ermächtigung gemäß zur Ausfüllung gelangte; sie hat den vervollständigten Wechsel vorzulegen, um ihren Anspruch zu begrunden. Die Klägerin hat sich auf die Wechselbürgschaft berufen. Wenn das Erstgericht in Verkennung der Unterscheidung zwischen den rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beklagten es dennoch unterließ, Feststellungen über das Schicksal des Wechsels zu treffen, liegt ein Feststellungsmangel vor. Es steht nicht fest, daß der Blankowechsel, von welchem nur eine Ablichtung vorliegt, nicht inzwischen auf den geschuldeten Betrag ausgefüllt wurde. Dann könnte der wechselrechtliche Anspruch gegen die Beklagten aus ihrem Skripturakt in Zusammenhang mit ihrer Widmungserklärung und Ausfüllungsermächtigung berechtigt sein.
Daß die Beklagten mit dem Urteil des Erstgerichtes vom 15. 12. 1975, GZ 3 Cg 43/75-63, zur Zahlung eines Betrages Zug um Zug gegen die Rückstellung des Akzeptes verurteilt wurden, hindert die Geltendmachung des Wechselanspruches nicht, weil die Beklagten selbst behaupten, daß es zu der Rückstellung des Akzeptes nicht gekommen ist, sie selbst keinen Vollstreckungsanspruch aus diesem Titel hatten und überdies nach Inhalt ihrer Wechselverpflichtungserklärung der Klägerin auf Verlangen neuerlich akzeptierte Wechsel zu übergeben haben, solange die Forderungen und Ansprüche der Klägerin nicht restlos beglichen sind.
Es wird daher zunächst der Klärung bedürfen, ob die Klägerin ihren Anspruch aus dem Wechsel gegen die Beklagten beweisen kann. Den Beklagten bleiben dabei alle ihre Einwände bewahrt.
Die Meinung der Klägerin, sie könne das Zahlungsbegehren darauf grunden, daß die Beklagten trotz Verkundung des Streits im Prozeß des Ausgleichsschuldners gegen die Klägerin untätig blieben und Rückforderungsansprüche des Ausgleichsschuldners nicht befriedigten, trifft nicht zu. Die Beklagten traf weder eine rechtliche Verpflichtung, der Klägerin im Rechtsstreit gegen den Ausgleichsschuldner im Wege der Nebenintervention beizustehen, noch hätte dies am Ergebnis dieses Prozesses etwas ändern können. Verfehlt ist die Ansicht, die Beklagten als Wechselbürgen hätten das Unterliegen der Klägerin in diesem Rechtsstreit dadurch zu vermeiden gehabt, daß sie an Stelle der Klägerin Zahlung an den Hauptschuldner leisteten. Sie übersieht dabei, daß die Beklagten zwar allenfalls für die Verbindlichkeit des Ausgleichsschuldners einzustehen haben, diesem aber keinesfalls zu Zahlungen verbunden waren. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, daß die Klägerin nicht Schadenersatz begehren, sondern sich allein auf die aus der Wechselbürgschaft der Beklagten erwachsenen Verpflichtungen stützen kann.
Es stimmt aber auch nicht, daß die Beklagten mit der Erfüllung der titulierten Forderung der Klägerin aus dem ersten Bürgenprozeß von jeder weiteren Haftung frei wären. Die Beklagten haben als Wechselbürgen der Klägerin auf Grund der Wechselannahme für den Ausfall Ersatz zu leisten, den sie durch den Ausgleich des Schuldners erlitten hat. Der Ausgleich regelt nur die Verpflichtungen des Schuldners. Die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen werden dadurch nicht berührt. Ihre Haftung wird durch den Ausgleich des Schuldners nicht beschränkt (§ 48 AO), sie können gegen ihn allerdings nur nach dem Ausgleichsinhalt Rückgriff nehmen (§ 53 Abs. 2 AO). Nach dem Ausgleich des Hauptschuldners bleiben die Ansprüche der Gläubiger gegen Bürgen in voller Höhe aufrecht (Bartsch - Pollak II 414; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 272 Anm. 2.4.1.3.; Reimer - Petschek - Schiemer, Insolvenzrecht 720; Bartsch - Heil, Grundriß 87 Rdz. 147; vgl. SZ 40/121). Die Haftung der Bürgen bleibt daher für den Ausfall bestehen, den der eine Beschränkung seiner Rechte nicht zulassende Gläubiger durch den Ausgleich an seiner Forderung erlitten hat und von dessen Zahlung der Ausgleichsschuldner infolge der Ausgleichswirkungen befreit ist (Ohmeyer - Klang in Klang[2] VI 215; Koziol - Welser, Grundriß[5], I 258). Die Verpflichtung aus der Bürgschaft verjährt erst in dreißig Jahren. Sie erlischt allerdings mit einer kürzeren Verjährung der Hauptschuld (SZ 15/6). Für Forderungen auf Rückzahlung gewährter Kredite gilt aber die allgemeine Verjährungszeit nach § 1479 ABGB (Klang in Klang[2] VI 822). Der Einwand der Beklagten, der Rückgriffsanspruch der Klägerin sei verjährt, greift daher nicht. Die Vorinstanzen haben auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß die bloße Tatsache der Klagseinschränkung noch nicht als Anspruchsverzicht gewertet werden kann. Um den eingeschränkten Betrag kann in der Folge wieder ausgedehnt werden. Auch der Geltendmachung mit neuer Klage steht nichts im Wege, wenn nicht materiell auf den Anspruch verzichtet wurde (SZ 17/111; EvBl. 1970/298 ua.). Die Rechtskraft des im ersten Bürgenprozeß erflossenen Urteils bindet nur insoweit, als die Beklagten als Wechselbürgen der Klägerin den Gegenstand der Entscheidung bildenden Betrag von 46 625.25 S samt Zinsen leisten mußten. Nicht von der Rechtskraft dieser Entscheidung erfaßt ist, daß damit ihre Bürgschaftsverpflichtung endgültig erfüllt und erloschen wäre. Von einem materiellrechtlichen Verzicht auf die Einforderung des weiteren Ausfalls durch die Einschränkung des Begehrens im ersten Bürgenprozeß kann aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil diese in der den Beklagten erklärten Meinung erfolgte, die Bürgschaftsschuld habe sich mit der Hauptschuld durch Eingänge auf dem Konto des Kreditnehmers verringert. Sobald sich ergab, daß die Klägerin irrig davon ausgegangen war, es handle sich bei den Eingängen um die Erfüllung der nach Befreiung des Schuldners durch den Ausgleich verbliebenen Naturalobligation, wofür aber der erforderliche ausdrückliche oder schlüssige Wille des Schuldners fehlte, und daß daher in Wahrheit die Verringerung der Hauptschuld und der ihr folgenden Verbindlichkeit der Beklagten nicht eingetreten war, war die Klägerin trotz der Klagseinschränkung nicht gehindert, die Beklagten als Wechselbürgen wieder für den Ausfall verantwortlich zu machen. Sie sind dadurch auch nicht beschwert. Ihre Stellung ist nicht anders, als hätten sie gleich den Ausfall zu decken gehabt. Der Irrtum der Klägerin bei ihren Buchungsvorgängen und ihrem Prozeßverhalten im ersten Bürgenprozeß wirkt sich gegen die Klägerin dadurch aus, daß sie die bedeutenden Kostenfolgen endgültig auf sich nehmen muß, ohne diesen Aufwand auf die Beklagten überwälzen zu können.
Bei der Ermittlung des von den Bürgen zu tragenden Ausfalls - immer vorausgesetzt, daß sie überhaupt aus den Wechseln haften, daß also zumindest ein Wechsel vollständig ausgefüllt vorgelegt werden kann - wird sodann zu beachten sein:
Bei der Berechnung des von den Wechselbürgen weiter zu ersetzenden Ausfalls der Klägerin ist den Vorinstanzen in zweifacher Hinsicht ein Rechtsirrtum unterlaufen. Zum einen wurde den mit dem rechtskräftigen Urteil vom 15. 12. 1975 zur Zahlung von 46 625.25 S samt Zinsen verhaltenen Wechselbürgen nur der von der Klägerin verbuchte Eingang von 40 149.16 S als bereits erbrachte Leistung angerechnet und davon ausgegangen, sie hätten auf den Ausfall nur diesen Betrag geleistet. Wenn auch die in der Revision der Beklagten aufgestellte Behauptung, sie hätten bereits 46 625.25 S und 40 149.16 S an die Klägerin bezahlt, vom festgestellten Sachverhalt abweicht und als nicht zulässige Neuerung unbeachtet bleiben muß, weisen sie doch zu Recht darauf hin, daß ihnen das Erstgericht nun die Zahlung des Unterschiedsbetrages von 6526.09 S neuerlich auferlegt hat, obwohl darüber bereits rechtskräftig entschieden ist und ein Exekutionstitel vorliegt. Sollten die Beklagten ihre Verbindlichkeit aus dem Urteil vom 15. 12. 1975 nur mit dem Teilbetrag von 40 149.16 S beglichen haben, müßte die Klägerin durch Zwangsvollstreckung für die Hereinbringung dieser ihrer Forderung Sorge tragen und darf sich nicht einen zweiten Exekutionstitel verschaffen. In diesem geringen Teil ist der Einwand der Beklagten berechtigt, es sei bereits rechtskräftig entschieden. Das Erstgericht hätte jedenfalls vom Gesamtausfall der Klägerin die Leistung der Bürgen in Abzug bringen müssen, zu der sie bereits mit Urteil rechtskräftig verpflichtet sind.
Zum anderen gingen die Vorinstanzen bei ihrer Ermittlung des Ausfalls der Klägerin vom Stand der Darlehensschuld des Kreditnehmers am Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aus und errechneten daraus den Ausfall der Klägerin an ihrer durch Eingänge auf Grund wirksam erfolgter Zessionen auf 279 296.86 S verringerten Forderung gegen Willibald S mit 167 578.12 S (= 60%), weil der Ausgleichschuldner selbst die Quote von 40% (= 111 718.74 S) beglichen hat. Dies entsprach bei der Beurteilung der Rechtsbeziehung des Ausgleichsschuldners zu seiner Gläubigerin deshalb der Rechtslage, weil nach § 27 Z 1 AO im Ausgleichsverfahren und nach § 53 Abs. 7 AO auch nach Abschluß des Ausgleichs die seit der Öffnung des Ausgleichsverfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen sowie Kosten der Teilnahme am Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Sie blieben wie der Ausfall an der Hauptschuld als der Klagbarkeit und Aufrechenbarkeit beraubte natürliche Verbindlichkeit bestehen (§ 53 Abs. 1 AO). Für den mit Zahlung der Ausgleichsquote von jeder weiteren Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber befreiten, aber auch Rückgriffsansprüchen der Bürgen entzogenen Ausgleichsschuldner verblieb nur mehr eine Naturalobligation (Bartsch - Heil, Grundriß 87 Rdz. 147, 90 Rdz. 154). Bei Berechnung der Ausgleichsquote lag der Forderungsstand am Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zugrunde. Alle danach eingetretenen Veränderungen der Schuld aus dem Kreditverhältnis waren zu vernachlässigen. Der Zinsenlauf endete mit dem 5. 10. 1972 (5 Ob 653/77; 5 Ob 572/79).
Gleiches kommt aber bei der Beurteilung der Verbindlichkeit der Wechselbürgen, die für alle Verbindlichkeiten des Hauptschuldners weiter hafteten, nicht zur Geltung. Sie haben grundsätzlich in voller Höhe für die Deckung der Forderung der Klägerin gegen ihren Kreditnehmer einzustehen, ohne daß ihre Leistungsverpflichtung durch den Ausgleich berührt würde. Das bedeutet, daß ihnen der Zinsenerlaß nach § 27 Z 1 und § 53 Abs. 7 AO nicht zugute kommt und sie daher an sich auch die weiterlaufenden Zinsen und Spesen zu tragen haben, die vom Hauptschuldner infolge ihres Charakters als Naturalobligation nicht verlangt werden konnten. Nicht anzulasten sind ihnen Rechtsverfolgungskosten, die nicht zweckentsprechend und notwendig waren, also etwa die von der Klägerin endgültig selbst zu tragenden Kosten in den beiden von ihr geführten Vorprozessen.
Es fehlen dann aber Feststellungen über die weiteren Veränderungen der Kreditschuld des Ausgleichsschuldners nach dem 5. 10. 1972. Es wird wohl der Beiziehung eines Buchsachverständigen bedürfen um abzuklären, welche die Schuld jeweils vermindernden Eingänge (Zessionen, Ausgleichsquote, Zahlung der Bürgen) und welche weiteren zu Lasten des Kontos gebuchten Zinsen und Spesen einander gegenüberstehen, ob diese nach den Kreditverträgen berechtigt verrechnet und richtig gebucht wurden. So erklärt sich nämlich die Differenz zwischen der in der Klage geltend gemachten Forderung, die die Klägerin mit ihrer im Urteil vom 8. 11. 1978 und im Urteil vom 12. 2. 1980 begrundeten Verpflichtung zur Zahlung von insgesamt 233 983.12 S samt Zinsen an den Ausgleichsschuldner gleichsetzt, und dem vom Erstgericht vermeinten Ausfall. Die Klägerin hatte nach Ausgleichseröffnung nicht nur Eingänge auf das Konto des Ausgleichsschuldners verzeichnet, sondern auch Belastungen verbucht und Überweisungen getätigt.
Der tatsächlich entstandene Ausfall der Bank wird so zu errechnen sein, als wäre der Hauptschuldner nicht im Ausgleich gewesen und durch den Ausgleich nicht von Zinsen und einer eine 40%ige Quote übersteigende Schuld befreit worden. Es wird erforderlich sein, die einzelnen vertraglichen Regelungen der Kreditbeziehungen des Ausgleichsschuldners zur Klägerin aufzuklären, weil sie den Umfang der vom Ausgleich unberührt gebliebenen Haftung der Beklagten als Wechselbürgen bestimmen.
Bei der Zinsenbelastung kann dann ein Verjährungseinwand der Beklagten berechtigt sein. Ihre Zahlungen an die Klägerin werden mangels ausdrücklicher Widmung im ersten Bürgenprozeß und durch die Beklagten in erster Linie zur Abdeckung der damals noch nicht verjährten Zinsen (§ 1480 ABGB) Verwendung finden müssen. Es wird zu prüfen sein, welche Zinsen noch nicht verjährt sind, falls die Beklagten Verjährung geltend machen.
In dem Rechtsstreit, in welchem der Ausgleichsschuldner die Herausgabe aller von der Klägerin nach ihrer Meinung zu Recht zur Deckung ihrer Forderung und zur Entlastung der Beklagten als naher Angehöriger des Kreditnehmers von ihrer Wechselbürgschaft einbehaltenen Eingänge auf seinen Konten, soweit sie die von ihm entrichtete Ausgleichsquote überstiegen, ersiegte und Zahlung von 233 983.12 S samt Zinsen erreichte, war die Ermittlung seiner natürlichen Restschuld entbehrlich. Es genügte, seine Ausgleichsverbindlichkeit festzustellen. In diesem Prozeß gegen die Wechselbürgen kann die Ermittlung nicht unterbleiben. Ohne Feststellung, welche Verpflichtung des Hauptschuldners bestanden hat oder besteht, wäre ihm nicht die Wohltat des Ausgleichs zugekommen, kann die abschließende Beurteilung der Höhe der Verbindlichkeit der Beklagten nicht erfolgen. Daß dieser Ausfall erst wieder dadurch entstand, daß die Klägerin dem Ausgleichsschuldner, der sich zur Abdeckung seiner natürlichen Schuld nicht verstehen wollte, sondern die Ausfolgung des Überschusses über die Quote verlangte, diesen ausfolgen mußte, ändert nichts daran, daß die Beklagten als Wechselbürgen weiter aus dem Wechsel für den Ausfall der Klägerin einstehen müßten.
Anmerkung
Z55187Schlagworte
Ausgleich, Wirkung auf Leistungsverpflichtung des Wechselbürgen, Spesen, s. a. Wechselspesen, Wechselspesen, Wirkung des Ausgleichs des Hauptschuldners auf, Verpflichtung des Wechselbürgen, Wechselzinsen, Wirkung des Ausgleichs des Hauptschuldners auf, Verpflichtung des Wechselbürgen, Zinsen, s. a. WechselzinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:0050OB00716.81.1207.000Dokumentnummer
JJT_19821207_OGH0002_0050OB00716_8100000_000