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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §45 Abs1 idF 1988/230;Rechtssatz
Eine Änderung einer einmal nach § 45 Abs 1 RGV erfolgten Festlegung des Dienstortes bei wesentlicher Änderung des Sachverhaltes entsprechend dem Schwerpunkt der tatsächlichen Tätigkeiten, der sich aus verschiedenen Gründen sachlich gerechtfertigt verschieben kann, ist weder durch die Regelung des § 45 Abs 1 RGV ausgeschlossen, noch bestehen gegen eine derartige reisegebührenrechtliche Maßnahme - die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens unter Beiziehung des betroffenen Richters vorausgesetzt und bei ausschließlicher Wirkung der zu treffenden Festlegung für die Zukunft - verfassungsrechtliche Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120060.X04Im RIS seit
29.10.2001