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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §45 Abs1 idF 1988/230;Rechtssatz
Bei der Verpflichtung des Bundesministers für Justiz, unter Beachtung der Regelungen des Dienstrechtsverfahrens gemäß § 45 Abs 1 RGV idF 1988/230 als reisegebührenrechtlichen Anknüpfungspunkt den Sitz desjenigen Gerichtes als Dienstort zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist, handelt es sich weder um eine Versetzung noch um eine derartige durch "Weisung" verfügte Personalmaßnahme, sondern um die bescheidmäßige Klarstellung des für die reisegebührenrechtliche Beurteilung des Anspruches auf Ersatz des durch auswärtige Dienstverrichtungen entstehenden Mehraufwandes maßgebenden Dienstortes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120060.X02Im RIS seit
29.10.2001